Ab Montag, 22. November, treten im Schwarzwald-Baar-Kreis weitere 2G-Zugangsbeschränkungen in Kraft. Nicht-immunisierte Menschen dürfen dann zwischen 21 und 5 Uhr nur noch mit triftigen Grund ihre Wohnung verlassen. Außerdem gibt es noch weitere Beschränkungen. Grund dafür sei die Hohe Inzidenz.

Schwarzwald-Baar-Kreis - Um Mitternacht soll die neue Allgemeinverfügung in Kraft treten, die auf Weisung des Sozialministeriums umgesetzt werde, wie das Landratsamt Schwarzwald-Baar mitteilt. Der Landkreis habe regionale Schutzmaßnahmen zu erlassen, hieß es in der E-Mail des Amtschef des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Uwe Lahl, an das Landratsamt. Das Sozialministerium beziehe sich dabei auf die Hotspotstrategie, die in der aktuell geltenden Corona-Verordnung vorgesehen ist, wenn regional ein außergewöhnlich starkes Infektionsgeschehen zu verzeichnen ist. Im Schwarzwald-Baar-Kreis liege die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner bei einem Wert von 659,6 und sei damit deutlich über dem Landesdurschnitt, heißt es in der Pressemitteilung. 

Aus diesem Grund dürfen ab Montag nur noch geimpfte oder genesene Bürger folgende Einrichtungen im Schwarzwald-Baar-Kreis betreten:

  • Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen im Freien,
  • Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie zu Betriebskantinen im Sinne von Paragraf 25
  • Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von Geschäftsreisenden,
  • Betriebe des Einzelhandels, Ladengeschäfte und Märkte, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen; ausgenommen von dieser Zutrittsbeschränkung sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen.

Zur Grundversorgung zählen:

  • Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Konditoreien, Tafeln), 
  • Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
  • Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des ÖPNV,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
  • Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,
  • Reinigung, Waschsalons,
  • Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen, Gartenmärkte, Futtermittel- und Tierbedarfshandel.

Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen, seien auch Einzelhandelsbetriebe mit Mischsortimenten, sofern der Sortimentsteil, der der Grundversorgung der Bevölkerung dient, mindestens 60 Prozent des Umsatzes betrage. Hierbei sei der Jahresumsatz von 2020, also ohne die durch den Lockdown im Dezember 2020 hervorgerufenen Verwerfungen, anzusetzen.

Der Zutritt zu Betrieben von körpernahen Dienstleistungen ist laut Pressemitteilung ebenfalls nur noch geimpften oder genesenen Bürgern gestattet. Ausgenommen ist der Zutritt zur Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischen Fußpflege und zu ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen. Das gilt auch für die Sportausübung in Sportstätten im Freien. Die Regelungen zu Sportwettkämpfen aus der Corona-Verordnung Sport des Kultusministeriums und des Sozialministeriums bleiben davon unberührt. 

Nicht-immunisierten Bürgern des Schwarzwald-Baar-Kreises ist ab Montag außerdem das Verlassen der Wohnung oder der sonstigen Unterkunft zwischen 21 und 5 Uhr des Folgetages nur aus triftigen Gründen erlaubt, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Dazu zählen:

  • die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des Paragraf 10 Absatz 6 Corona-Verordnung,
  • Versammlungen im Sinne des Paragraf 12 Corona-Verordnung,
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung im Sinne des Paragraf 13 Absätze 1 und 2 Corona-Verordnung,
  • der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung sterbender Personen,
  • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Landrat Sven Hinterseh appelliert eindringlich an die Bürger des Schwarzwald-Baar-Kreises: "Ich bitte all diejenigen, die sich bisher noch nicht dazu durchringen konnten, sich impfen zu lassen, dies schnellstmöglich nachzuholen. Neben den Angeboten der mobilen Impfteams, die seit mehreren Wochen im Schwarzwald-Baar-Kreis in der Fläche öffentliche Impftermine anbieten sowie dem Impfangebot unserer Hausärzte, werden wir ab nächster Woche ein stationäres Impfangebot mit einem Impfstützpunkt im Schwarzwald-Baar-Center in VS-Villingen anbieten. Weiter gilt: Halten Sie Abstand und reduzieren Sie Kontakte auf das Notwendigste." Die aktuellen Impftermine sind unter www.dranbleiben-bw.de und www.lrasbk.de veröffentlicht.

Die Allgemeinverfügung gelte vorerst bis zum 15. Dezember 2021, teilt das Landratsamt weiter mit. Sie kann auf der Internetseite des Landratsamtes eingesehen werden.

Das Landratsamt hat eine Hotline unter der Telefonnummer: 07721/913-7679 eingerichtet. Die Hotline ist wie folgt erreichbar: montags, dienstags und mittwochs von 8 bis 11.30 Uhr und von 14
bis 16 Uhr. Donnerstags von 8 bis 11.30 Uhr und von 14 bis 17.30 Uhr. Freitags von 8 bis 11.30 Uhr.