Mit den behördlich angeordneten Schließungen waren bundesweit vielen Geschäften quasi über Nacht die Einnahmen weggebrochen. Foto: imago images/Michael Weber

Der BGH muss darüber entscheiden, wie die Corona-Pandemie und ihre zahlreichen Folgen mit den Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Einklang zu bringen sind.

Karlsruhe - Gewerbemieter müssen auch dann die volle Miete bezahlen, wenn sie ihre Geschäfte wegen eines staatlich angeordneten Corona-Lockdowns nicht öffnen dürfen. So sehen es zahlreiche Oberlandesgerichte, darunter die in Karlsruhe und München. Anderer Ansicht sind die Kollegen in Dresden. Zumindest die Hälfte könnten die Mieter schon behalten, sagt das dortige Oberlandesgericht. Jetzt muss der Bundesgerichtshof (BGH) erklären, welche Rechtsauffassung gilt. Am Dienstag ist in Karlsruhe verhandelt worden, auf dem Tisch des XII. Zivilsenats lagen die Akten aus Dresden.