Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen die Wernauer Bürgermeisterwahl jetzt begründet. Foto: imago/Objektif

Das Verwaltungsgericht Stuttgart begründet, warum die Bürgermeisterwahl in Wernau nicht wiederholt wird. Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Ob das Verfahren weitergeht, ist dennoch offen.

Am 6. November vergangenen Jahres hat das Stuttgarter Verwaltungsgericht (VG) die Klage gegen die Wernauer Bürgermeisterwahl, die der abgelehnte Bewerber Thomas Nitsch, angestrengt hatte, zurückgewiesen. Jetzt liegt auch die Urteilsbegründung vor, die – analog zum Tenor nach der mündlichen Verhandlung – zweierlei deutlich macht: Zum einen wurden am 11. September 2023, dem letzten Tag der Bewerbungsfrist, seitens der Stadtverwaltung zwar Fehler gemacht. Zum anderen waren diese aber, nach Auffassung der 7. Kammer des VG, nicht wahlentscheidend.

Auf 25 Seiten wird das Geschehen an dem besagten Tag noch einmal ausführlich dargelegt, mit dem Fazit, „dass Wahlfehler nur dann zur Ungültigkeit einer Wahl führen, wenn deren Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte“. Diese „Erheblichkeitsklausel“ diene dem Ziel, die Wahl möglichst aufrechtzuerhalten. „Rechtsverstöße, die nicht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses begründen, werden in Kauf genommen“, führt das Gericht aus.

Unterschriften als Knackpunkt

Im Anschluss listet die Kammer die besagten Fehler, die überprüft und gewichtet wurden, nochmals auf und macht zwei davon als Wahlfehler aus: So sei die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung auf dem falschen Formular seitens der Stadt bestätigt und zudem die Bewerbung des Klägers am Nachmittag des 11. September 2023 nicht entgegengenommen und geprüft worden.

Am Ende kommt das Gericht – auch laut dem baden-württembergischen Kommunalwahlgesetz – aber zu dem Ergebnis, dass diese erheblichen Fehler nicht mehr entscheidungsrelevant gewesen seien, da der Kläger lediglich 23 anstatt der erforderlichen 25 Formulare mit gültigen Unterstützerunterschriften eingereicht habe. „Seine Bewerbung erfüllte bereits aus diesem Grund nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen.“

Jetzt bräuchte es einen Anwalt

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat Nitsch zu tragen. Eine Berufung war, aus Sicht des VG, „nicht zuzulassen“. Allerdings hat der abgewiesene und nun auch gerichtlich unterlegene Bewerber die Möglichkeit, einen Antrag auf Berufungszulassung beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Dafür bleibt ihm Zeit bis Ende Januar. Ob er diesen Weg bestreiten wird beziehungsweise kann, ist allerdings noch offen.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat Nitsch noch keinen Anwalt gefunden, der für den weiteren Rechtsweg, aufgrund eines sogenannten Vertretungszwangs, zwingend notwendig ist. „Im letzten Schritt könnte die Beiordnung eines Notanwalts mein Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg retten“, erklärt er. Eine solche Möglichkeit ist in der Verwaltungsgerichts- sowie in der Zivilprozessordnung vorgesehen.

Wernaus im Oktober 2023 gewählte und seitdem als bestellte Bürgermeisterin tätige Christiane Krieger muss also weiterhin ausharren. Sie nimmt diesen Umstand aber recht gelassen hin: „Ich habe genug zu tun, also warte ich einfach ab, bis es passt.“