Ein Parkhinweis mit der Aufschrift «Arzt» steht vor einem unbenutzen Parkplatz vor dem Krankenhaus. Foto: picture alliance/dpa/Nicolas Arm - picture alliance/dpa/Nicolas Armer

Falschparker auf Privatparkplätzen könnten möglicherweise bald größere Probleme bekommen.

KarlsruheFalschparker auf Privatparkplätzen könnten möglicherweise bald größere Probleme bekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft einen Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem ein Auto dreimal vor zwei Krankenhäusern falsch parkte. Die Halterin weigerte sich, die Knöllchen von insgesamt 75 Euro zu zahlen. Sie bestritt, das Auto gefahren zu haben. Weil ungeklärt blieb, wer tatsächlich am Steuer saß, hatten das Amts- und später das Landgericht Arnsberg die Klage des privaten Parkplatzbetreibers abgewiesen.

Im Gegensatz zu öffentlichen Parkplätzen, wo der Halter die Knöllchen bezahlen muss, können sich private Betreiber nur an den Fahrer halten. Den Vorinstanzen zufolge muss der Betreiber beweisen, dass die Frau und nicht jemand anders fuhr – etwa mit einem Parkwächter oder Videoüberwachung. Bei der BGH-Verhandlung in Karlsruhe äußerte der Vorsitzende Richter „erhebliche Bedenken“, ob das für den Betreiber zumutbar war, zumal selbst eine Videoaufnahme die Identität nicht eindeutig klären könnte. „Es könnte eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten vorliegen.“ Die greift, wenn der Kläger nicht oder nur mit viel Aufwand nachweisen kann, wer gefahren ist und der Halterin die Auskunft möglich und zumutbar ist. Der BGH wird sein Urteil am 18. Dezember verkünden.

In dem Fall wurde das Auto zweimal auf einem Parkplatz für Krankenhausmitarbeiter abgestellt, einmal wurde die Höchstparkdauer überschritten. Streit um das Parken auf privaten Parkplätzen etwa vor Supermärkten oder Baumärkten gibt es öfter. 2009 entschied der BGH, dass ein Falschparker auf einem Kundenparkplatz abgeschleppt werden durfte. dpa

Az. XII ZR 13/19