Handyverträge sind nur ein Anwendungsbeispiel für das neue Vertragsrecht. Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Automatische Vertragsverlängerungen binden Verbraucher oft für ein ganzes Jahr – auch ans Fitnessstudio. Künftig dürfen sie nach einer solchen Verlängerung monatlich kündigen.

Frankfurt - Ob im Fitnessstudio oder beim Mobilfunkanbieter: Bislang verlängern sich viele Verträge automatisch um zwölf Monate, wenn der Kunde nicht rechtzeitig gekündigt hat. Mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, das in der Nacht zum Freitag vom Bundestag verabschiedet wurde, soll sich das ändern. Auch in einigen anderen Punkten werden die Verbraucherrechte gestärkt. Ein Überblick.

Worin besteht das Problem?

In einer Erhebung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) vom vergangenen Herbst klagte jeder vierte der 1000 Befragten über ungewollte Vertragsverlängerungen. Die dadurch entstandenen finanziellen Nachteile schätzten die Betroffenen im Schnitt auf mehr als 300 Euro. 19 Prozent der Umfrageteilnehmer gaben zudem an, sie hätten in den zurückliegenden zwei Jahren Verträge abgeschlossen, die sie in dieser Form gar nicht gewollt hätten. Am häufigsten passierte dies bei Online-Abschlüssen oder am Telefon, Haustürgeschäfte erwähnten zwölf Prozent der Betroffenen.

Wer ist besonders betroffen?

Von automatischen Vertragsverlängerungen und ungewollten Abschlüssen berichteten in der VZBV-Erhebung hauptsächlich Befragte unter 45 Jahren. Nachteile können Verbrauchern allerdings auch entstehen, wenn sie absichtlich bei einem Anbieter bleiben, statt zu Wettbewerbern mit günstigeren Konditionen zu wechseln. Dies betrifft laut einer vom Verbraucherportal „Finanztip“ veröffentlichten Erhebung eher Ältere. So habe in der Altersgruppe über 50 jeder Dritte noch nie den Stromanbieter gewechselt. Zudem sei jeder dritte Mobilfunkvertrag der über 50-Jährigen älter als fünf Jahre.

Was ändert sich nun?

Wenn ein Vertrag nach Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit von ein bis zwei Jahren automatisch verlängert wird, haben die Kunden künftig ein monatliches Kündigungsrecht. Diese Neuregelung soll zum Jahreswechsel in Kraft treten. Zugleich werden Kündigungen auch praktisch erleichtert: Sofern Verträge online abgeschlossen werden können, muss von Juli 2022 an für die Kündigung ein gut sichtbarer und durch eine Schaltfläche hervorgehobener Link bereitgestellt werden.

Wie steht es mit Vertragsabschlüssen per Telefon?

Diese sollen durch eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes für Strom- und Gasanbieter künftig verboten werden. Ein Antrag der Grünen, die Wirksamkeit telefonisch abgeschlossener Verträge generell von einer schriftlichen Bestätigung durch den Verbraucher abhängig zu machen, fand keine Mehrheit.

Wie bewerten Verbraucherschützer die Neuregelung?

Der VZBV lobt, die verbesserten Kündigungsmöglichkeiten bei automatischer Vertragsverlängerung seien ein „echter Mehrwert“. Der Schutz vor „telefonisch untergeschobenen Verträgen“ müsse aber auf alle Branchen ausgeweitet werden. Zudem sollte die Laufzeit nach Vertragsabschluss auf zwölf Monate begrenzt werden. VZBV-Chef Klaus Müller fordert außerdem „ein 14-tägiges Widerrufsrecht für alle langfristigen Verträge, die in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden“. In diesen Fällen gibt es bislang kein Widerrufsrecht.

Was hat es mit der Update-Pflicht bei elektronischen Geräten auf sich?

Mit einem weiteren Gesetz werden von 2022 an die Anbieter etwa von Tablets oder Smartphones dazu verpflichtet, durch regelmäßige Aktualisierungen der Sicherheitseinstellungen die Funktionsfähigkeit des Produkts zu gewährleisten. Dies gilt auch für reine Digitalprodukte wie Apps oder E-Books. Für die Dauer dieser Verpflichtung wurde aber keine konkrete Frist festgeschrieben. Rechtlich bessergestellt werden Verbraucher ferner für den Fall, dass in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf ein Defekt auftritt. Lehnt ein Verkäufer in diesem Zeitraum die Reparatur oder Rücknahme eines Geräts ab, so muss er nachweisen, dass der Verbraucher den Schaden verursacht hat. Bisher galt dies nur für die ersten sechs Monate.