Volle Rodelhänge sollen in diesen Tagen vermieden werden. Foto: dpa/Christoph Schmidt

Bayerns oberstes Verwaltungsgericht hat die FFP-2-Maskenpflicht bestätigt und die 15-Kilometer-Regel gekippt. Grund dafür ist allerdings nicht die Unverhältnismäßigkeit.

MÜNCHEN - Die Pflicht zum Tragen von FFP-2-Masken ist in Bayern in Ordnung, die 15-Kilometer-Grenze zur freien Bewegung in der Coronakrise ist es nicht. Diese Beschlüsse hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Dienstag in einem Eilverfahren getroffen. Hinsichtlich der 15-Kilometer-Regel, die touristische Tagesausflüge und somit Kontakte verhindern soll, hatten die bayerischen Richter ähnliche Bedenken wie bereits in der vergangenen Woche das Verwaltungsgericht in Wiesbaden. Die Formulierung in der entsprechenden Verordnung sei zu ungenau und verstoße „gegen den Grundsatz der Normenklarheit“, so das Gericht.

Unklare Formulierung in der Verordnung

Die Richter monieren, dass für den Antragsteller der „räumliche Geltungsbereich nicht klar erkennbar“ sei. Dahinter steckt die offene und in der Verordnung nicht klar geregelte Frage, von welchem Punkt aus die 15 Kilometer gemessen werden sollen. In Frage kommt sowohl der tatsächliche Wohnort als auch die Landkreisgrenze. Vor allem bei Flächenlandkreisen kann dabei ein beträchtlicher Unterschied bestehen. Mit einer vergleichbaren Begründung hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden vergangene Woche die Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg gerügt. Ob die Regel verhältnismäßig ist, spielte in beiden Verfahren keine Rolle.

Keine Einwände hatte der Senat gegen die Pflicht zum Tragen von FFP-2-Masken. Die Aufwendungen für die deutlich teureren Masken, die in Bayern in Supermärkten und im Nahverkehr getragen werden müssen, seien „zumutbar“. Auch die Befugnis der Kommunen, eine Einreisesperre für Tagesausflügler zu verhängen, beanstandete der Senat nicht.