Die deutsche Impfkampagne nimmt deutlich an Fahrt auf. Bald werden immer mehr Beschäftigte zur Gruppe der Impfberechtigten aufschließen. Das wirft Fragen auf: Können Chefs mit einer Impfprämie locken? Und darf während der Arbeitszeit geimpft werden? Ein Überblick.
Stuttgart - Die Impfungen gegen das Coronavirus gehen voran. Es wird gehofft, dass in der zweiten Jahreshälfte viele Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, sich impfen zu lassen. Das sorgt aber auch für Unsicherheit, etwa, weil manche Arbeitgeber bereits Konsequenzen androhten, falls sich ihre Beschäftigten nicht impfen lassen würden. Rechtsexperten und -expertinnen des Deutschen Gewerkschaftsbundes erklären, was gilt.
Können Beschäftigte verpflichtet werden, sich impfen zu lassen?
Arbeitgeber dürfen nicht zur Impfung zwingen. Auch wenn dringend empfohlen wird, sich gegen Corona impfen zu lassen, so besteht keine Pflicht dazu. Die Impfung ist freiwillig. Deswegen kann auch der Arbeitgeber keine Impfung anordnen. Für Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen gilt im Prinzip das Gleiche. Zwar gab es aus der Politik entsprechende Vorstöße, durchgesetzt haben diese sich bisher aber nicht. Die Impfung ist auch hier freiwillig.
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Allerdings besteht nach dem Infektionsschutzgesetz ein erhöhter Schutzbedarf im Hinblick auf Infektionen in bestimmten Einrichtungen. Hierzu zählen zum Beispiel Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes. In diesen Institutionen ist sicherzustellen, dass zur Infektionsverhütung die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Das gilt für solche, die rechtlich zulässig sind. Eine Corona-Impfung ist aktuell nicht als Maßnahme durchsetzbar.
Dürfen Arbeitgeber fragen, ob man geimpft ist?
Arbeitgeber dürfen nur solche Informationen erfragen, an denen sie ein legitimes Interesse haben. Da keine Impfpflicht besteht, gibt es auch kein solches Interesse daran: Es darf also nicht grundsätzlich abgefragt werden, ob jemand geimpft ist. Anderes könnte für Beschäftigte gelten, die mit besonders gefährdeten Personen in Kontakt stehen. Sofern es in den medizinischen Einrichtungen ein Hygienekonzept gibt, welches vorsieht, dass nur geimpftes Personal Kontakt mit Patienten und Patientinnen haben soll, könnte die Einhaltung dieses Konzepts ein legitimes Interesse darstellen.
Kann während der Arbeitszeit geimpft werden?
Hier gilt nichts anderes als bei einem normalen Arztbesuch, der grundsätzlich Privatsache ist und außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden hat. Nur in Ausnahmefällen haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung. Solange die Impfkampagne so läuft, dass die Impfzentren starre Termine vergeben, dürfte ein solcher Ausnahmefall vorliegen. Dies könnte sich ändern, weil jetzt auch die Arztpraxen impfen. Hier ist die Entwicklung abzuwarten. Hat der oder die Beschäftigte einen festen Termin zugewiesen bekommen, so hat man einen Anspruch darauf, für diesen unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt zu werden. Diese Vorschrift kann aber in Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen werden. Dann besteht kein Anspruch auf Lohn für diese Zeit. Es empfiehlt sich also, den Impftermin mit dem Arbeitgeber abzusprechen.
Dürfen Arbeitgeber eine Art Impfbonus anbieten?
Gegen eine „Impf-Prämie“ ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Denn sie fördert ein – für die meisten – legitimes Anliegen und stellt die Beschäftigten finanziell besser. Der Betriebsrat hat bei einer solchen Zahlung unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes sowie der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht.
Können Nicht-Geimpfte von der Kantine ausgeschlossen werden?
Weil Beschäftigte nicht verpflichtet sind, sich impfen zu lassen, darf der Arbeitgeber auch keine derartigen Sanktionen verhängen. Das ergibt sich aus dem Maßregelungsverbot, das eine Ungleichbehandlung im Betrieb verbietet. Gerechtfertigt sein könnte eine solche Sanktion mit Blick auf die Vermeidung von Ansteckungen vielleicht aufgrund der Fürsorgepflicht für die gesamte Belegschaft. Allerdings wäre diese nur rechtlich möglich, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe, Ansteckungen zu verhindern. Als Alternativen zu Zugangsverboten könnten sich die Schnelltests anbieten.
Müssen Geimpfte im Betrieb weiter Nase-Schutz tragen?
Vermutlich müssen auch Geimpfte noch eine Weile lang ihre Maske aufbehalten. Das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes dient nämlich nicht nur dem Selbst-, sondern vielmehr auch dem Fremdschutz. Auch wenn die Corona-Impfung die Gefahr einer Ansteckung deutlich senken kann, besteht wohl immer noch die Möglichkeit, das Virus zu übertragen und damit Ungeimpfte anzustecken.
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