Ein 58-jähriger Mann aus Leutenbach wollte nur seinen Garten retten, nachdem ein Waschbär schon das Gartenhaus verwüstet hatte. Das hat für ihn ein bitteres juristisches Nachspiel.
Er wirkt wie der letzte Mensch, dem man zutrauen würde, was ihm vorgeworfen wird: blass, höflich, schüchtern sitzt der 58-jährige Instandhaltungselektroniker aus Leutenbach auf der Anklagebank des Amtsgerichts Waiblingen. Mit leiser, fast brüchiger Stimme sagt er: „Es tut mir leid. Ich wusste nicht, dass das verboten ist.“
Doch Unwissenheit schützt nicht vor dem Gesetz. Paragraf 292 Strafgesetzbuch: Jagdwilderei. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wirft dem Angeklagten vor, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 4. Februar 2025 auf seinem Gartengrundstück in Berglen-Rettersburg eine 120 Zentimeter lange und 60 Zentimeter breite Lebendfalle aufgestellt zu haben. Tatmittel einer Wilderei, so die juristische Terminologie. Strafandrohung: bis zu drei Jahre Haft.
Waschbar habe schon Gartenhaus verwüstet
Eigentlich harter Tobak für einen Mann, der nie jagen wollte.
„Ich wollte nur meinen Garten schützen“, erzählt der Angeklagte vor Gericht. Ein Waschbär sei in sein Gartenhaus eingedrungen, habe alles verwüstet. Töten wollte er das Tier ganz gewiss nicht, betont er immer wieder. Die Falle habe er von seinem Vater geerbt, der sie wohl aber nie benutzt habe. Er habe vorgehabt, den Waschbären zu fangen und ihn später im Welzheimer Wald auszusetzen. Dort, wo es viel Wald und weniger Menschen gebe, wie er sagt.
Der Plan, einen Waschbär umzusiedeln
Der Staatsanwalt reagiert spitz. „Wo liegt der Sinn darin, den Waschbär an anderer Stelle auszusetzen?“, fragt er. Und noch schärfer: „Was wäre, wenn ein Hund oder ein anderes Tier hineingelaufen wäre? Verstehen Sie, dass das absoluter Käse war, was Sie gemacht haben?“
Jagdwilderei – auch ohne Fang eines Waschbären
Die Falle blieb indes leer. Kein Tier tappte hinein. Keine Beute. Keine Tat – jedenfalls nicht im umgangssprachlichen Sinn.
Das Gesetz hingegen ist eindeutig. Paragraf 292 stellt schon das „Nachstellen“ von Wild unter Strafe. Der bloße Versuch genügt. Dass der Mann keinen Jagdschein hat, keine Waffe, keine Absicht zu töten – alles egal. Juristisch zählt nur der Versuch, Wild zu fangen. Ganz unabhängig vom Motiv.
Paragraf 292,1 im Wortlaut
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder einem Dritten zueignet oder
- 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Einstellung des Verfahrens wegen Falle für Waschbären?
Die Richterin erkennt Reue und Einsicht, wie sie im Saal sagt. Sie fragt den Staatsanwalt, ob er sich eine Einstellung des Verfahrens vorstellen könne. Der zeigt sich gesprächsbereit, aber nicht ohne Preis. Die ursprünglich im Strafbefehl geforderten 50 Tagessätze à 30 Euro – also 1500 Euro – seien zu niedrig, argumentiert er. Die Einkommensverhältnisse des Angeklagten rechtfertigten eine höhere Summe.
Seine Forderung: 2000 Euro.
Nach Rücksprache mit seinem Anwalt stimmt der Angeklagte dem Vorschlag zu. Es ist ein teurer Deal, teurer, als den Strafbefehl zu akzeptieren, was er zu diesem Zeitpunkt durchaus noch hätte machen können. Aber: Dank der Einstellung bleibt der 58-Jährige ohne Eintrag im erweiterten Vorstrafenregister – sein Ruf ist ihm das Geld offenkundig wert.
Ein Urteil garniert mit Ironie
Die Richterin verkündet den Beschluss: Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von 2000 Euro an den örtlichen Tierschutzverein.
Im Gerichtssaal hallt das in den Köpfen der Beobachter nach. Ironie pur: Ausgerechnet der Tierschutz profitiert von einer Tat, die – wenn auch juristisch nicht korrekt – genau diesem Gedanken entsprang.
Der Mann nickt stumm. Vielleicht wird er künftig anders auf Waschbären reagieren. Sicher dürfte nur eines sein: Eine Falle wird er nie wieder stellen.