Welche Regeln gelten in Baden-Württemberg für den Friseur-Besuch? (Symbolbild) Foto: dpa/Magdalena Tröndle

Seit diesem Mittwoch gilt in Baden-Württemberg die Corona-Alarmstufe II, die einige neue Maßnahmen und Regeln mit sich bringt. Was Sie für den Besuch beim Friseur beachten müssen.

Stuttgart - 3 G, 2 G, 2 G Plus – das sich ständig ändernde Regelwerk der Corona-Maßnahmen kann ziemlich verwirrend sein. Am Dienstag wurde für Baden-Württemberg die neue Verordnung für die Alarmstufe II verkündet, die ab diesem Mittwoch gilt. Was das für Ihren Friseurbesuch bedeutet, lesen Sie in diesem Beitrag.

Lesen Sie aus unserem Angebot: Was in Alarmstufe II in Baden-Württemberg nun gilt

In einigen Bereichen wurde in der Alarmstufe II die 2-G-Regel durch die 2-G-Plus-Regel ersetzt. Diese besagt, dass auch für immunisierte und genesene Personen der Zutritt erst nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Während die meisten körpernahen Dienstleistungen unter dieser 2-G-Plus-Regel stehen, sind Friseure sowie Barbershops davon ausgenommen. Hier gilt weiterhin: 3 G mit PCR-Test.

Was genau bedeutet 3 G mit PCR-Test?

Kurz gesagt: Geimpfte oder genesene Personen benötigen in Baden-Württemberg für einen Friseurbesuch keinen weiteren Test, das Impf- bzw. Genesenenzertifikat genügt. Zudem können auch nicht-immunisierte Personen weiterhin zum Friseur, solange ein negativer PCR-Test vorgewiesen wird. „Friseure gehören zur Grundversorgung, deshalb können und wollen wir nicht-immunisierte Menschen davon nicht völlig ausschließen“, so die Begründung des Sozialministeriums Baden-Württemberg.

Betriebe körpernaher Dienstleistungen haben außerdem „eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen“.