Ausgerechnet Banane? Die Flagge im Rudersberger Ortsteil Oberndorf. Foto: Gottfried / Stoppel

Am Haus einer Rudersberger Impfgegnerin hängt eine Bundesflagge mit Banane. Das Banner stört die Anwohner, auch Anzeigen bei der Polizei gab es schon. Muss die Fahne weg?

Nein, Bananen verkaufe sie nicht, sagt Martina Schiefer-Reichle. Dass sie dennoch eine Fahne mit der Frucht auf schwarz-rot-goldenem Grund an ihre Hausfassade an der Rudersberger Straße 3 im Rudersberger Ortsteil Oberndorf gehängt hat, habe einen anderen Grund: Sie wolle damit ihren Unmut zum Ausdruck bringen: „Deutschland ist eine Bananenrepublik und zu nichts fähig auf ganzer Linie“, sagt die 60-Jährige und beklagt sogleich Korruption und schimpft auf die Regierung. Wer sich mit ihr unterhält, merkt schnell, wo ihre Grenzen sind: „Ich bin die rote Linie, von der Kanzler Scholz gesprochen hat, aber auf mir wird nicht herumgetrampelt.“ Sie sei Impfgegnerin, Querdenkerin, Michael-Ballweg-Fan und habe auch schon als „Alleindemonstrantin“ mit einem Schild vor dem Polizeipräsidium Aalen hin- und herlaufend protestiert.

Kritik oder Zuspruch?

Für manche ist die Apothekenhelferin allerdings keine rote Linie – sie ist vielmehr ein rotes Tuch: „Manche hier drehen sich weg, wenn sie mich sehen oder wechseln die Straßenseite. Leute fahren mit dem Auto vorbei und halten ihren Mittelfinger aus dem Fenster oder rufen ,blöde Kuh!‘“, erzählt Schiefer-Reichle. All das mache ihr nichts aus. Es gebe auch Leute, die machten Fotos. Und Zuspruch aus der Nachbarschaft bekomme sie auch, über die Nationalitäten hinweg.

Das gilt sicher nicht für alle. Denn auch Anzeigen wegen der Bananenflagge habe sie sich schon eingehandelt. Schließlich darf man mit einer deutschen Bundesflagge – Hoheitszeichen und Staatssymbol – nicht einfach alles machen, was man möchte. Im Strafgesetzbuch, Paragraf 90a, steht dazu: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Gibt es eine rechtliche Handhabe?

Dem Rudersberger Bürgermeister Raimon Ahrens ist das Thema auch schon auf den Schreibtisch geflattert. Ob ihm die Bananenflagge nicht langsam zum Hals raus hängt, kann man nur vermuten. Fest steht: „Als die Flagge vor einigen Monaten gehisst wurde, da war die Aufregung im Ort deutlich größer“, sagt Ahrens. „Es gab mehrere Hinweise und Beschwerden im Rathaus.“

Mittlerweile werde er nur noch selten auf die Angelegenheit angesprochen. Ob einem die Oberndorfer Banane nun schmeckt oder nicht, es gibt keine Handhabe: „Es handelt sich um keine Straftat, das Verwenden dieses Symbols ist von der Meinungsfreiheit gedeckt“, sagt Ahrens. „Eine Demokratie muss das aushalten.“ Mit der Dame, die das Fähnchen gehisst hat, habe er anfangs Mailkontakt gehabt, dabei sei es auch um die Fahne gegangen: „Sie weiß, dass das zulässig ist und will damit ihre Meinung kundtun, das muss man hinnehmen.“

Recht auf Meinungsäußerung greift

Ein Sprecher der Polizeidirektion Aalen bestätigt, dass das Thema in der Vergangenheit auch an die Ordnungshüter herangetragen wurde und dann an die Staatsanwaltschaft in Stuttgarter weitergeleitet worden sei, weil eine Verunglimpfung der Flagge und Farben der Bundesrepublik vorliegen könne. „Der Fall wurde geprüft, und es wurde verneint, dass es sich um eine strafbare Verunglimpfung handelt“, sagt der Polizeisprecher knapp und wiederholt, was auch Raimon Ahrens schon erklärt hat: „Das Vorgehen ist durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt.“ Das Recht auf freie Meinungsäußerung werde in diesem Fall von den Richtern höher bewertet als der Schutz von staatlichen Symbolen und Hoheitszeichen.

Wie entscheiden Gerichte in ähnlichen Fällen?

Auch in der Vergangenheit hat es immer wieder vergleichbare Fälle mit Bananenbannern gegeben: 2017 etwa wurden am Rande einer Pegida-Demonstration in Dresden mehrere entsprechende Fahnen von der Polizei beschlagnahmt. Im Januar dieses Jahres wurde gegen Demonstranten, die in Saarbrücken bei einer Coronademo die Fahne schwenkten, ein Strafverfahren durch die Polizei eingeleitet – jedoch mit gleichem Ergebnis. „Die durch die Fahne erfolgte Gleichsetzung der Bundesrepublik Deutschland mit einer Bananenrepublik sei zwar eine scharfe und überzogene Kritik an der Impfpflicht“, aber laut Generalstaatsanwaltschaft zulässig, wie die Saarbrücker Zeitung seinerzeit berichtete.

Aufgehängt hat Martina Schiefer-Reichle ihre Flagge übrigens schon nach der vergangenen Bundestagswahl, als Reaktion auf das Ergebnis. Das provokante Stoffkarree wieder abzuhängen, komme für sie genau so wenig in Frage, wie die Bundesrepublik zu verlassen: „Woanders ist es auch nicht besser.“

Wie weit reicht das Recht auf Meinungsfreiheit?

Meinungsfreiheit
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist im Grundgesetz verankert. In Artikel 5 heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Rechtsprechung
Während in den 1950ern die wiederholte Bezeichnung der Bundesfarben als „schwarz-rot-gelb“ durch einen Redner im Bundestag noch als Strafbarkeit angesehen wurde, begann die Rechtsprechung dann mit den 1960er Jahren, die Schwelle für eine Strafbarkeit höher zu legen. Seit Ende der 1970er Jahre verfestigte sich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) die Sichtweise, wonach die Staatsverunglimpfungsnormen im Licht der durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz verbrieften Meinungsfreiheit restriktiv auszulegen seien. Im Jahr 2008 zum Beispiel hob das Gericht eine strafrechtliche Verurteilung wegen der Bezeichnung der Farben der Fahne als „Schwarz-Rot-Senf“ auf.