Von Eva Drews

Auf den ersten Blick begeben sich die OEW auf eine heikle Mission: Ende 2016 ist es gelungen, die Haftung für Folgekosten der Atomkraftnutzung in ein Gesetz zu gießen. Demnach mussten die Atomkraftbetreiber Eon, RWE, EnBW und Vattenfall ihre Atomrückstellungen plus eine Risikoprämie in einen Fonds einzahlen, der für die Zwischen- und Endlagerung von Atommüll geradestehen wird.

Damit schienen alle Konflikte gelöst. Nun reichen die OEW aber Verfassungsbeschwerde gegen einen Teil des Gesetzes ein: das sogenannte Nachhaftungsgesetz. Der Hintergrund: Die Politik wollte verhindern, dass sich Eon durch seine Aufspaltung aus der Haftung für die Kernenergie stiehlt. Gegen das Gesetz an sich hat die OEW nichts. Doch hat sich ein Satz eingeschlichen, der die Oberschwaben in Bedrängnis bringen könnte - nämlich wenn die EnBW Insolvenz anmelden müsste. Dann müssten die beiden Hauptaktionäre OEW und Land Baden-Württemberg eventuell für die Schulden des Konzerns haften.

Im Detail geht es um eine unklare Definition eines beherrschenden Gesellschafters im Gesetz. Vorsorglich haben die beiden EnBW-Hauptaktionäre deshalb die Vereinbarung gekündigt, bei der EnBW abgestimmt vorzugehen. Die Frage ist, ob das reicht. Ob dies die Verfassungsrichter klären, ist fraglich. Es ist gut möglich, dass sie die Klage aus formalen Gründen nicht zulassen. Dann bliebe nur, im Falle einer EnBW-Insolvenz vor das Verwaltungsgericht zu ziehen. Die Abstimmung untereinander müssten die OEW und das Land unterlassen, solange diese Frage nicht geklärt ist. Leidtragend wäre damit der Karlsruher Konzern, der starke Aktionäre, die an einem Strang ziehen, dringend gebrauchen könnte.