Ethylen-Pipeline darf gebaut werden
VGH entscheidet - Grundstückseigner müssen Bau der unterirdischen Rohrleitung auf ihrem Grundstück zulassen
In der 364 Kilometer langen Leitung von Chemiestandorten in Bayern bis nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz soll das chemische Zwischenprodukt zur Herstellung von Kunststoffen fließen.
Der Landtag hatte am 25. November 2009 das für enteignungsähnliche Maßnahmen notwendige Wegerechtsgesetz verabschiedet. Damit können Grundstückseigner gezwungen werden, den Bau der unterirdischen Rohrleitung auf ihrem Areal zuzulassen. Der betroffene Landwirt hatte dem Bau der Leitung auf seinen Grundstücken nicht zugestimmt. Mit seiner Klage bekam der Landwirt vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart recht. Die sofortige Ausführung des Vorhabens sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten und es erscheine fraglich, ob das baden- württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sei. Damit wurde dem Bauern vorläufiger Rechtsschutz gewährt.
Dieser Ansicht folgte der Erste Senat des VGH nicht. Das öffentliche Interesse überwiege das Aufschubinteresse des Landwirts. Die Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Stuttgart seien mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rohrleitungsgesetzes. Auch die besonderen Voraussetzungen für die Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmens seien erfüllt. Die Enteignung sei für die im Gesetz umschriebenen Zwecke aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig.
Die Pipeline diene insbesondere dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg sowie des Chemieclusters Karlsruhe-Mannheim-Ludwigshafen. Auch der Anschluss der südwestdeutschen Chemie- und Petrochemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylenverbund werde verbessert und die wirtschaftliche Infrastruktur für die Ansiedelung von Unternehmen verbessert.
Dringendes öffentliches Interesse
Schließlich steigere das Projekt die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie, verbessere Umweltbilanz und Transport- und Versorgungssicherheit. Diese Zwecke begründeten „ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, das eine Enteignung sowohl grundsätzlich als auch im Fall des Antragstellers rechtfertige“. Der Bau ist in den beiden anderen Bundesländern bereits abgeschlossen, in Baden-Württemberg liegen 97 Prozent der benötigten Wegerechte vor. Angesichts dieses Baufortschritts sei die Enteignung des Bauern zum Lückenschluss gerechtfertigt. Die noch fehlenden, in ganz Baden-Württemberg verteilten Flächen beträfen eine nur 6,5 Kilometer lange Strecke.
Es bestehe die begründete Besorgnis, dass die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlzwecke - in der süddeutschen petrochemischen Industrie vorhandene Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu schaffen - bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens gefährdet seien.
Dem Bauern werde außerdem nicht „Haus und Hof“ genommen und die landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke bleibe weiter möglich. Angesichts dessen sei es eher ihm zuzumuten, vorläufig den Bau der Anlage hinzunehmen, als der Pipeline-Gesellschaft, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen.


