Stuttgart (eh) - Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage der Stuttgarter Netz AG gegen den Abbau des oberirdischen Gleisvorfeldes als unzulässig abgewiesen.Wie berichtet, wollte das Unternehmen mit der Klage verhindern, dass die Deutsche Bahn nach der Fertigstellung des unterirdischen Durchgangsbahnhofs das bestehende Gleisvorfeld des Kopfbahnhofes abbaut, bevor hierfür ein Stilllegungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) durchgeführt wurde. Nach Einschätzung des Gerichts ist ein solches Stilllegungsverfahren jedoch nicht erforderlich. Denn die Kammer bewertet die Neuordnung des Stuttgarter Bahnknotens nicht als Neubauprojekt, sondern als ein planfeststellungspflichtiges Änderungsvorhaben. Zudem ging das Gericht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Begriffe „Strecke“ und „Bahnhof“ nicht in einem anlagen-technischen, sondern in einem funktionalen Sinne zu verstehen sind - bei Stuttgart 21 würden demnach weder der Betrieb von Strecken von und nach Stuttgart noch der Betrieb des Stuttgarter Hauptbahnhofes auf Dauer eingestellt. Zugleich stellte das Gericht aber auch fest, dass der Rückbau des Gleisvorfeldes nur mit vorheriger Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zulässig sei. Da die Stuttgarter Netz AG in diesem Verfahren ihre Interessen am Betrieb der heutigen oberirdischen Gleisanlagen noch geltend machen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne, fehle es ihr an dem für das begehrte vorbeugende Unterlassungsbegehren notwendige besondere Rechtsschutzinteresse. Bereits aus diesem Grund sei die Klage unzulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die unterlegene Stuttgarter Netz AG hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats eine der beiden Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.