Esslingen (red) -Erhält ein Mieter die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters, hat er das Recht, diese Abrechnung auf Herz und Nieren zu prüfen. Hier kann es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen notwendig werden, dass der Mieter die Rechnungen, Bescheide und Belege im Original prüft, die der Vermieterabrechnung zugrunde liegen. Auf entsprechende Anforderung kann der Vermieter zum Beispiel den Grundsteuerbescheid, den Arbeitsvertrag des Hausmeisters oder die Heizkostenabrechnung für das ganze Haus in Fotokopie zusenden. Verpflichtet hierzu ist er aber nur bei Sozialwohnungen. In allen anderen Fällen kann er von seinen Mietern verlangen, dass sie zur Belegprüfung in sein Büro oder das seines Verwalters kommen. Allerdings lässt die Rechtsprechung, auch die des Bundesgerichtshofs, Ausnahmen zu.

Muss die Prüfung der Originalbelege im Vermieterbüro stattfinden, hat der Mieter nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen das Recht, eine rechtskundige Person mitzunehmen, zum Beispiel den Berater des Mietervereins. Der Mieter kann während der Prüfung auch Ablichtungen oder Kopien mit Hilfe eigener Technik anfertigen oder die Belege fotografieren. Das kann dann wichtig sein, wenn der Mieter auf sich allein gestellt die Prüfung vornimmt und zu einem späteren Zeitpunkt Fachleute über die Abrechnungsunterlagen sehen lassen will.

Der Tipp des Mieterbundes: Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen beim Deutschen Mieterbund Esslingen-Göppingen mit Beratungsstellen in Esslingen, Göppingen, Nürtingen, Kirchheim und Ostfildern vor Ort oder unter www.mieterbund-es-gp.de kontaktieren.