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Ein junger Mann flieht von Syrien über Ungarn nach Deutschland und stellt einen Asylantrag. Laut EU-Verordnung wäre Ungarn zuständig. Doch der Flüchtling klagt - und bekommt Recht.

Mannheim (dpa/lsw) - Ein Asylverfahren in Ungarn ist Flüchtlingen wegen drohender unmenschlicher Behandlung laut einem Gerichtsurteil nicht zuzumuten. Im konkreten Fall hatte ein heute 28-Jähriger aus Syrien dagegen geklagt, wegen der Dublin-Verordnungen der Europäischen Union von Deutschland nach Ungarn abgeschoben zu werden. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren, über den der Ausländer in die EU einreist. Der Mann kam 2014 über Ungarn nach Deutschland.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) gab dem Kläger Recht, wie das Gericht am Montag mitteilte: Schon bei dessen Einreise im Jahr 2014 sei das ungarische Abschiebehaftsystem stark mangelhaft gewesen. Der Mann wäre aus Sicht der Richter einem erheblichen Risiko ausgesetzt gewesen, willkürlich inhaftiert zu werden, ohne sich wehren zu können. Damit sei Deutschland nach Einreise und Asylantrag zuständig gewesen.
Das Urteil vom 5. Juli gelte zwar nur für den konkreten Flüchtling, könne aber Signalwirkung für ähnliche Fälle haben, sagte ein Gerichtssprecher. „Das kann schon eine größere Tragweite haben.“ Mit seiner Entscheidung lehnte der VGH mit Sitz in Mannheim eine Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ab (Az. A 11 S 974/16). Die Behörde kann laut Gericht Beschwerde dagegen einlegen, dass keine Revision zugelassen wurde.
Der VGH argumentierte, die Unterbringung in den ungarischen Abschiebehaftanstalten sei 2014 sehr schlecht gewesen und das Personal besonders hart und brutal. Der Kläger wäre dort mit großer Wahrscheinlichkeit unmenschlich und erniedrigend behandelt worden.