Kauft der Mieter die vorhandene Einbauküche von seinem Vormieter, wird er Eigentümer der Küche. Er ist dann für Instandhaltung, Reparaturen und den Ersatz von defekten Geräten verantwortlich, erklärt der Deutsche Mieterbund. Kann er sie nicht eingebaut verkaufen, muss der Mieter die Einbauküche bei seinem Auszug mitnehmen,

Vermietet der Vermieter die Wohnung mit Einbauküche, gehört diese zur Mietsache. Der Mieter darf die mitvermietete Küche im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Der damit verbundene Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Nur für übermäßige Abnutzungen oder schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet der Mieter.

Für notwendig werdende Reparaturen ist dagegen der Vermieter zuständig. Er darf die defekten Geräte oder Schränke nicht einfach gegen minderwertigere austauschen. Mieter haben Anspruch darauf, dass die erneuerte Einbauküche in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt wird wie zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Allerdings muss der Vermieter die Küche nicht stets auf dem neuesten Stand halten.

Hat die Einbauküche funktionstüchtige Herdplatten, kann der Mieter keinen Herd mit Induktionskochfeld verlangen. Schafft sich der Mieter auf eigene Kosten einen moderneren Herd an, muss der alte Herd notfalls eingelagert werden.

Beim Auszug muss die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden, also mit der alten Einbauküche.dpa