Eigentümer müssen es nicht hinnehmen, wenn eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) ihr Sondereigentum eigenmächtig instand setzt. Die Kosten für die Sanierung müssen sie in einem solchen Fall nicht ohne weiteres übernehmen, wie ein Urteil des Landgerichts München I zeigt. Das gilt auch, wenn die WEG vor Beginn der Arbeiten irrtümlich davon ausgegangen ist, dass das Sondereigentum Gemeinschaftseigentum ist.

In dem verhandelten Fall ging es um die Sanierung von Doppelparkanlagen in der Tiefgarage. Die WEG war davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Duplex-Stellplätzen um Gemeinschaftseigentum handelt und hatte mehrheitlich die Sanierung beschlossen. Finanziert wurden die Arbeiten aus der Instandhaltungsrücklage.

Einige Eigentümer hatten der Sanierung widersprochen. Die Hausverwaltung ließ die Arbeiten dennoch durchführen. Als sich nach einem Urteil des BGH herausstellte, dass Duplex-Stellplätze als Sondereigentum anzusehen sind, wollte die Gemeinschaft die Kosten von den Eigentümern erstattet haben. Ohne Erfolg: Einen Anspruch der WEG konnte das Landgericht nicht erkennen. Denn die Beschlusskompetenz der WEG gehe nicht so weit, dass sie einzelnen Wohnungseigentümern einfach Kosten auferlegen kann.

Zudem hätten sich die Betroffenen gegen die Arbeiten ausgesprochen. Daher könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bereichern wollten.dpa

> Az.: 1 S 12786/15