Vermieter dürfen den Abrechnungszeitraum der Betriebskostenabrechnung ändern. Ebenso zulässig ist es, den Verteilerschlüssel anzupassen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor, über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 18/2016) berichtet. Voraussetzung ist in beiden Fällen allerdings, dass es für die Änderungen sachliche Gründe gibt.

In dem verhandelten Fall war im Mietvertrag festgelegt, dass für die Betriebskosten der Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember gilt. Die Warmwasser- und Heizungskosten wurden zudem 50 Prozent nach Verbrauch und 50 Prozent nach Fläche umgelegt. Beide Punkte änderte der Vermieter nach schriftlicher Ankündigung: Warmwasser- und Heizung wurden demnach 70 Prozent nach Verbrauch und 30 Prozent nach Fläche abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum wurde auf den Zeitraum 1. Mai bis 30. April verlegt. Ein Mieter wehrte sich dagegen, weil er nun Nachzahlungen leisten musste.

Ohne Erfolg: Es sei sachgerecht, die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung einheitlich nach dem Ablauf der Heizperiode abzurechnen, befand das Amtsgericht. Ebenso sachgerecht sei die Änderung des Verteilerschlüssels: Grundsätzlich sei der erhöhte Anteil an verbrauchabhängigen Kosten ein Anreiz für Mieter zum Energiesparen. Die Höhe der abgerechneten Kosten sei in diesem Fall zudem gerechtfertigt, so die Richter.dpa

> Az.: 14 C 84/14