Der Vermieter darf die laufende Miete nicht beliebig anheben. „Es gibt zwei Deckelungen, die er dabei beachten muss - die ortsübliche Vergleichsmiete sowie die Kappungsgrenze“, sagt Anja Franz vom Mieterverein München.

Das bedeutet: Er muss sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Außerdem darf er laut Kappungsgrenze die Miete nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen - in einigen Gemeinden sind es sogar nicht mehr als 15 Prozent im Vergleich zur bisherigen Miete.

Grundsätzlich muss der Vermieter dabei die Zustimmung des Mieters einholen. „Der Mieter muss dann mindestens zwei Monate Zeit haben, die Mieterhöhung zu prüfen“, erklärt Franz. Einen Anspruch auf Zustimmung hat der Vermieter, wenn die Erhöhung korrekt berechnet und wirksam begründet ist - mit dem Mietspiegel, einem Gutachten oder mit den Preisen von drei Vergleichswohnungen. „Sollte sich der Vermieter nicht an die vorgegebenen Grenzen halten, muss der Mieter nicht auf die Erhöhung reagieren“, sagt Franz. Nicht alle Mieter trauen sich, sich gegen eine Mieterhöhung zu wehren. Doch Franz ermutigt: „Der Vermieter darf Mieter nicht kündigen, wenn diese von ihren Rechten Gebrauch machen.“

Wollen Mieter Streit vermeiden, können sie auch versuchen, sich mit dem Vermieter zu einigen - etwa darauf, dass sie nur einen Teil der unwirksamen Erhöhung zahlen.

Auch bei Neuvermietung muss sich der Vermieter an Grenzen halten - laut Mietpreisbremse darf in Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten seit vergangenem Jahr die neue Miete nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Wer den Vertrag unterschreibt und später feststellt, dass die Miete doch weit darüber liegt, kann nachträglich eine Rüge aussprechen. „Mieter sollten zeitnah überprüfen, ob die Miethöhe stimmt“, rät Rechtsanwältin Franz. Sollte der Vermieter sie zu hoch veranschlagt haben, muss er sie ab dem Zeitpunkt der Rüge reduzieren.dpa