Frankfurt (dpa) - Wer sich über die Balkonbrüstung seines Nachbarn lehnt, begeht noch keinen Hausfriedensbruch. Daher ist es nicht zulässig, dem Nachbarn ein solches Verhalten gerichtlich verbieten zu lassen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, wie die „Neue juristische Wochenschrift“ (Heft 41/2016) berichtet. Voraussetzung für ein Verbot wäre, dass der Nachbar zumindest beabsichtigt, den Balkon auch zu betreten.

>Az: 4 UF 26/16