Ein Architekt hilft nur noch selten beim Bau eines Einfamilienhauses - doch der Einsatz des Profis kann durchaus sinnvoll sein, wenn das Bauvorhaben etwas komplizierter ist. Foto: MITO images/dpa-tmn Quelle: Unbekannt

Von Sabine Meuter

Ein sicherer Platz fürs Auto: Die Nachfrage nach Garagen und Kfz-Stellplätzen ist in Deutschland groß. Wer sie mietet beziehungsweise untervermietet, muss einiges beachten.

Mietpreis: Eigentümer können bei der Vermietung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes theoretisch finanziell fordern, was der Markt hergibt. „Gesetzliche Regelungen zur Miethöhe gibt es in solchen Fällen nicht“, sagt Rechtsanwalt Gerold Happ von Haus & Grund Deutschland in Berlin. Eine Grenze des Zulässigen ist erreicht, wenn Wucher vorliegt.

Mietvertrag: Wer unabhängig von einer Wohnung eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz vermietet, sollte dies immer schriftlich fixieren. Im Vertrag kann etwa eine Laufzeit des Mietvertrags oder eine automatische Verlängerung der Mietzeit festgelegt werden.

Kündigung: „Eine Kündigung, egal ob vom Mieter oder Vermieter, ist ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten möglich“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Meist werden Garagen und Wohnungen zusammen vermietet. „Dann ist eine Teilkündigung nur der Garage oder des Stellplatzes nicht möglich“, so Ropertz. Auch eine Eigenbedarfskündigung nur für die Garage oder den Stellplatz ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für eine Mieterhöhung. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Miete nur für die Garage anzuheben. Will er für Wohnung und Garage eine Erhöhung fordern, muss er sich laut Ropertz an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren.

Untervermietung: Will ein Mieter seine Garage oder seinen Kfz-Stellplatz untervermieten, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen, informiert Annett Engel-Lindner, Rechtsanwältin beim Immobilienverband Deutschland. Bei einem separaten Vertrag über einen Garagenstellplatz gilt: Stimmt der Vermieter einer Untervermietung nicht zu, besteht für den Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ausnahme: Für das Nein liegt ein wichtiger Grund vor - wenn beispielsweise zu erwarten ist, dass der neue Mieter den Hausfrieden stören wird, sagt Rechtsanwalt Happ. Ist die Garage Teil eines Wohnraum-Mietvertrags, steht dem Mieter kein Kündigungsrecht zu, wenn der Vermieter seine Zustimmung verweigert, erläutert Engel-Lindner.

Erlaubt er hingegen die Untervermietung, kann der Mieter selbst bestimmen, wie viel Geld er von seinem Untermieter verlangt. Auch dann sollte es einen schriftlichen Mietvertrag geben, der klar benennt, welche Garage oder welcher Stellplatz vermietet wird. Außerdem sollte er die Höhe der Miete und die Kündigungsfristen regeln. „Zusätzlich können beispielsweise noch Regelungen zu den Reinigungs- und Streupflichten getroffen werden“, merkt Happ an.

Erlaubte Gegenstände: In der Garage oder auf dem Kfz-Stellplatz kann noch lange nicht alles gelagert werden. „Nur Fahrzeuge und entsprechendes Zubehör dürfen abgestellt werden“, sagt Engel-Lindner. Andere Gegenstände sind meist verboten - nicht zuletzt aus brandschutzrechtlichen Gründen. „Meist wird aber toleriert, wenn in der Garage zusätzlich ein paar andere Sachen untergebracht werden“, sagt Happ - etwa Winterreifen, Kfz-Ersatzteile oder Kindersitze.

Duplex-Garagen: Duplex-Garagen sind beliebt - dort werden zwei Fahrzeuge übereinander abgestellt. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass alles einwandfrei funktioniert. „Er ist verpflichtet, eine Duplex-Garage regelmäßig zu warten“, sagt Engel-Lindner. Unterlässt er dies und es kommt zu einer Technik-Panne, sind schwere Schäden möglich. Wird dem Vermieter nachgewiesen, dass er seiner Wartungspflicht nicht nachgekommen ist, kann er für die Schäden haftbar gemacht werden.

Der Vermieter muss vor der Duplex-Garage eine Bedienungsanleitung anbringen - mit Angaben zur zulässigen Länge, Breite und Höhe der jeweiligen Fahrzeuge. Kommt es aufgrund einer falschen Nutzung oder Unachtsamkeit des Mieters zu Schäden, haftet dieser. Der Vermieter hat damit dann nichts zu tun, betont Happ.