Eine Terrasse oder ein Balkon erhöhen in der Regel den Gebrauchswert einer Wohnung. Daher sind durch solche Baumaßnahmen auch höhere Mieten gerechtfertigt. Allerdings nicht immer: Eine Erdgeschosswohnung im ersten Hinterhaus eines Mehrfamilienhauses wird durch eine Terrasse und darüberliegende Balkone nicht automatisch besser, befand das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

In dem Fall wollte eine Vermieterin die Wohnungen im ersten Hinterhaus mit Balkonen beziehungsweise die Erdgeschosswohnung mit einer Terrasse ausstatten und dafür mehr Miete verlangen. Die Mieter der Erdgeschosswohnung wollten das nicht hinnehmen. Aus ihrer Sicht verbessere sich die Wohnsituation nicht. Denn die Balkone über der Terrasse verdunkelten die Wohnung. Und die Privatsphäre werde gestört, weil Mieter, die im zweiten Hinterhof wohnten, immer an der Terrasse vorbeigehen würden. Auch sei der Stellplatz der Mülltonnen nur etwa drei Meter von der Terrasse entfernt.

Das Gericht gab den Mietern Recht. Das Mieterhöhungsverlangen sei nicht gerechtfertigt. Der Gebrauchswert der Wohnung werde in diesem Fall nicht erhöht. Neben der weiteren Verdunklung sahen die Richter auch die bodentiefe Terrassentür als Nachteil. Denn das schränke die Privatsphäre der Mieter ein. Schließlich liege ihre Wohnung am Durchgang zwischen dem ersten und dem zweiten Hinterhof und nahe der Mülltonnen.dpa

> Az.: 216 C 98/16