Nicht jedes Mittel ist auch recht

ESSLINGEN: Ordnungsamt darf illegal aufgehängte Plakate nicht einfach auf Kosten des Veranstalters entfernen

 

Der Aufkleber signalisiert, dass diese Plakatierung vom Ordnungsamt genehmigt wurde. Doch auch illegale Plakate darf die Stadt nicht ohne Vorwarnung  auf Kosten des Veranstalters entfernen.Foto: Bulgrin
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Der Aufkleber signalisiert, dass diese Plakatierung vom Ordnungsamt genehmigt wurde. Doch auch illegale Plakate darf die Stadt nicht ohne Vorwarnung auf Kosten des Veranstalters entfernen.Foto: Bulgrin

 

Vor zwei Jahren hat die Stadt Esslingen ihre Polizeiverordnung geändert und geht seitdem strenger gegen wildes Plakatieren vor. Zu streng, wie jetzt ein Prozess vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gezeigt hat. Den Gebührenbescheid gegen einen Stuttgarter Tierschützer musste das Ordnungsamt wieder zurücknehmen.

Von Kornelius Fritz

Wildes Plakatieren ist ein Ärgernis, doch die Verursacher können nur selten ermittelt werden. Im Februar 2008 hat die Stadt Esslingen deshalb eine neue Bestimmung in ihre Polizeiverordnung aufgenommen: Seitdem kann das Ordnungsamt nicht nur denjenigen belangen, der die Plakate aufgehängt hat, sondern auch den Veranstalter, für den darauf geworben wird.Zu spüren bekam diese neue Praxis auch der Tierschützer Maik Hoffmann aus Stuttgart, dem im Oktober 2008 ein Gebührenbescheid ins Haus flatterte. Im Bereich des Esslinger Bahnhofs hatten Mitarbeiter des Ordnungsamtes fünf nicht genehmigte Plakate entdeckt, auf denen zu einer Demonstration unter dem Motto „Stuttgart pelzfrei“ aufgerufen wurde. Hoffmann war darauf als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts genannt. Für das Entfernen der Plakate stellte ihm das Ordnungsamt deshalb 150 Euro in Rechnung. Mit Verwaltungsgebühr und Auslagen summierte sich die Forderung sogar auf 193,50 Euro. Hoffmann, der beteuert, die Plakate nicht selbst aufgehängt zu haben, verweigerte die Zahlung und so kam es nun zum Prozess vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht.

 

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Schlechte Karten vor Gericht

An dessen Ende stand ein Vergleich, allerdings einer, der für die Stadt einer Niederlage gleichkommt. Denn sie verpflichtete sich nicht nur, den strittigen Gebührenbescheid zurückzunehmen, sondern trägt obendrein die Verfahrenskosten. Recht deutlich hatte der Richter offenbar zuvor die Vorgehensweise des Ordnungsamtes gerügt. Hauptkritikpunkt war dabei, dass die städtischen Mitarbeiter die Plakate sofort entfernt hatten, ohne Hoffmann zuvor die Chance zu geben, dies selbst zu tun. Laut Polizeiverordnung ist ein Entfernen aber nur dann vorgesehen, wenn „der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht unverzüglich nachkommt“. Außerdem ließ sich im Prozess nicht mehr klären, wo die Plakate genau hingen, denn es fehlten eine genaue Dokumentation oder Beweisfotos. Hinzu kamen auch noch formale Fehler beim Gebührenbescheid. Die Chancen auf ein Urteil zugunsten der Stadt standen deshalb offensichtlich so schlecht, dass diese den Bescheid schließlich zurücknahm.

Edmund Haferbeck von der Tierschutzorganisation Peta hat Maik Hoffmann im Prozess vor dem Verwaltungsgericht vertreten. Er spricht von einer „peinlichen Niederlage für die Stadt“ und hatte den Eindruck, „dass man an uns ein Exempel statuieren wollte“. Der Leiter des städtischen Ordnungsamts, Gerhard Gorzellik, gibt sich dagegen betont gelassen: „Uns ging es darum, Zeit und Aufwand so gering wie möglich zu halten“, sagt er. Deshalb habe man die Plakate sofort entfernt. Künftig werde man den Verantwortlichen zuvor eine kurze Frist einräumen und außerdem grundsätzlich Beweisfotos machen.

Unterschiedliche Interpretationen

Die Praxis, dass man gegen die Veranstalter vorgeht, selbst wenn diese nicht selbst plakatiert haben, will das Ordnungsamt dagegen beibehalten: „Da sehen wir uns auf der sicheren Seite“, sagt Gorzellik. Edmund Haferbeck sieht das ganz anders: „Wir bei Peta verschicken tausende Plakate. Wir können doch nicht dafür haften, wenn die irgendjemand illegal aufhängt“, sagt er. Auch der Richter habe diesen Punkt in der Verhandlung kritisch gesehen, behauptet Haferbeck. Eine Verpflichtung, den umstrittenen Passus zu ändern, ergibt sich aus dem Vergleich allerdings nicht.

Regeln für Plakatierer

Wer auf öffentlichem Grund mit Plakaten oder Bannern wirbt, braucht dafür eine Genehmigung des Ordnungsamtes. Im vergangenen Jahr wurden in Esslingen 110 solcher Genehmigungen erteilt. Die Veranstalter müssen dafür eine Verwaltungsgebühr von 36 Euro bezahlen, für kommerzielle Anbieter fällt zusätzlich eine Gebühr pro Plakat von zehn (A1-Plakate), beziehungsweise 15 Euro (A0) an.

Das Esslinger Ordnungsamt genehmigt pro Veranstaltung maximal 60 Plakate, von denen höchstens 30 im Bereich der Ringstraße aufgehängt werden dürfen. Veranstaltungen, die nicht in Esslingen stattfinden, dürfen auf maximal 30 Plakaten und nur außerhalb des Altstadtbereichs beworben werden. Innerhalb von Fußgängerzonen und Grünanlagen ist eine Plakatierung grundsätzlich verboten.

Darüberhinaus gelten weitere Einschränkungen: So dürfen beispielsweise zehn Meter vor oder hinter einer Kreuzung keine Plakate stehen. Außerdem darf das gleiche Plakat höchstens an zwei Masten hintereinander hängen. Ausnahmen von diesen Vorschriften gelten bei Wahlkämpfen.

Artikel vom 10.03.2010 © Eßlinger Zeitung

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